Frühjahr-Sommer 1883 7 [1-100]
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Hamlet für eine Spitze des menschlichen Geistes anzusehen—das heiße ich bescheiden über Geist und Spitzen urtheilen. Vor allem ist es ein mißrathenes Werk: sein Urheber würde es mir wohl lachend eingestehen, wenn ich‘s ihm ins Gesicht sagte.
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| [Vgl. Rudolf von Jhering, Der Zweck im Recht. Bd. 2. Leipzig: Breitkopf & Härtel, 1883: 191, 212, 226.] |
Warum hat sich neben dem Straf-Recht nicht auch ein Lohn-Recht entwickelt? Warum übernahm der Staat nicht auch die Dankbarkeit der Einzelnen gegen die Anderen?
“Recht,” nach Ihering, die Sicherung der Lebensbedingungen der Gesellschaft in der Form des Zwanges.
Nicht an sich ist eine Handlung böse, sondern insofern usw.
z. B. der Friedlose kann bußlos getödtet werden
das Martern und Foltern von Seiten des Staates das Stehlen bei Aegyptern
Collectiv-Gewissen und -Verantwortlichkeit.
Nicht die Schuld wird gestraft.
Das Verbrechen als Mißgeschick.
Schlecht (verächtlich) und böse zu unterscheiden.
Die Moral bei den Mächtigen und den Unterworfenen.
Ungeheure Complizirtheit der Entstehung der gegenwärtigen moralischen Werthbestimmung: aber Einheit als Gefühl.
Wer nicht strafen will wegen Freiheit des Willens, darf auch nicht loben, danken, zürnen: der Grundglaube aller Affekte im Verkehre ist — — —